Betreuungsverfügungen

In manchen Fällen zeigt sich bei der Beratung, dass eine Vorsorgevollmacht nicht der beste Weg ist. Das kann dann der Fall sein, wenn keine ausreichend vertraute Person als Bevollmächtigter zur Verfügung steht. Dann bietet sich eine Betreuungsverfügung an.

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie dem Gericht eine Ihnen schon bekannte Person als Betreuer vorschlagen und Ihre Wünsche bezüglich der Vorgehensweise des Betreuers äußern.

Was ist eine gesetzliche Betreuung?

Eine gesetzliche Betreuung wird errichtet für Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten vorübergehend oder auch dauerhaft nicht mehr selbst regeln können. Gründe für eine Betreuung können eine körperliche oder eine geistige Behinderung, aber auch eine seelische Krankheit sein.

Zuständig für die Anordnung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichts). Hier können der Betroffene entweder selbst einen Antrag stellen oder aber Dritte die Einrichtung einer Betreuung anregen.

Betreuung in unterschiedlichen Bereichen

Die Betreuung kann sich auf unterschiedliche Bereiche beziehen, wie beispielsweise die Vermögenssorge, die Gesundheitsfürsorge oder die Vertretung gegenüber Behörden.

Die Einrichtung einer Betreuung wird zunächst auf ein halbes Jahr begrenzt (vorläufige Betreuung). Dann wird erneut überprüft, ob eine endgültige Betreuung notwendig ist. Endgültige Betreuungen werden vom Betreuungsgericht nach sieben Jahren wieder überprüft. Betreuungen können - auf Anregung des Betroffenen oder des Betreuers - jederzeit wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung der Betreuung kann beim Betreuungsgericht beantragt werden.

Als vom Gericht bestellte gesetzliche Betreuerin kümmere ich mich seit vielen Jahren um Menschen, die aus verschiedenen Gründen auf Unterstützung und Begleitung angewiesen sind. Gerne stehe ich mit meiner großen Erfahrung auch Ihnen oder Ihren Angehörigen unterstützend zur Seite.